Kategorie: Sozialrecht

Widerspruch per E-Mail genügt nicht der Schriftform

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.10.2023, Az.: L 4 SO 180/21

Der vorliegende Fall handelt von einem schwerbehinderten IT-Journalisten, der gegen einen Sozialhilfebescheid mittels einfacher E-Mail Widerspruch einlegte. Die Sozialhilfebehörde lehnte den Widerspruch aufgrund fehlender qualifizierter elektronischer Signatur ab. Als Reaktion übermittelte der Journalist seinen Widerspruch fristgerecht per Fax und reichte zudem Klage ein, mit dem Ziel, eine allgemeine Regelung zu erwirken, die die Einreichung von Widersprüchen per einfacher E-Mail ermöglicht.

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Kategorie: Familienrecht, Sozialrecht

Neues zum Elternunterhalt: Angehörigen-Entlastungsgesetz

Betroffene, die gegenwärtig Unterhalt an Ihre Eltern zahlen, stehen vor der Frage, ob sie die Zahlungen einfach zum 01.01.2020 einstellen können. Immerhin trete ja zum 01.01.2020 das Angehören-Entlastungsgesetz in Kraft und das Thema Elternunterhalt sei somit vom Tisch. Ganz so einfach ist es leider noch nicht...

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Kategorie: Familienrecht, Kanzlei, Sozialrecht

Verena Wenzel referierte zum Thema "Elternunterhalt"

BUTZBACH (be). Mit dem Vortrag „Pflege – Elternunterhalt – Neue gesetzliche Vorgaben/Veränderungen“ setzte die Nachbarschaftshilfe Butzbach am vergangenen Donnerstag die Reihe ihrer Veranstaltungen im zweiten Halbjahr des Jahres fort. Die Referentin Rechtsanwältin Verena Wenzel, Fachanwältin für Sozialrecht, konzentrierte sich in ihren Ausführungen dabei vor allem auf die Thematik „Elternunterhalt“. 

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Kategorie: Familienrecht, Kanzlei, Sozialrecht

Vortrag zum Thema "Elternunterhalt"

VORTRAG — Rechtsanwältin Verena Wenzel spricht bei der Nachbarschaftshilfe über Finanzen in der Pflege. Am 22.11.2018 um 15 Uhr im Bürgerhaus Butzbach.

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Kategorie: Familienrecht, Sozialrecht

Elternunterhalt: Immobilien-Finanzierung ist zu berücksichtigen

Die Finanzierung eines selbst bewohnten Eigenheims ist bei der Berechnung von Elternunterhalt zu berücksichtigen. Die Zins- und Tilgungsleistungen sind mindestens bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abziehbar. 

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