Opferentschädigung erst ab Antragstellung

Opferentschädigung erst ab Antragstellung

Kein rückwirkender Leistungsanspruch bei OEG

 

Der konkrete Fall, der vor Gericht verhandelt wurde, betrifft eine Frau aus Frankfurt am Main, die im Jahr 1992 Opfer eines Überfalls wurde und dabei schwere Schusswunden am Bein erlitt. Obwohl sie im Jahr 2001 durch einen Opferhilfeverein auf mögliche Entschädigungsansprüche aufmerksam gemacht wurde, stellte sie den Antrag erst zu diesem Zeitpunkt. Das Landesversorgungsamt gewährte daraufhin Versorgungsleistungen ab dem Antragsmonat, jedoch nicht rückwirkend für die neun Jahre vor der Antragstellung.

Die 47-jährige Mutter von zwei Kindern argumentierte, dass sie aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung den Vorfall verdrängt und versucht habe, ein normales Leben zu führen. Daher sei sie erst 2001 in der Lage gewesen, den Antrag zu stellen.

Die Richter beider Instanzen stimmten jedoch mit dem Versorgungsamt überein und entschieden, dass die Frau nicht unverschuldet an einer früheren Antragstellung gehindert war. Insbesondere habe die psychische Erkrankung sie nicht in dem Maße eingeschränkt, dass eine rechtzeitige Antragstellung unmöglich gewesen wäre. Die späte Antragstellung sei auf die erst im Jahr 2001 erlangte Kenntnis über mögliche Entschädigungsansprüche zurückzuführen. Das Gericht betonte, dass Rechtsunkenntnis keine Grundlage für rückwirkende Leistungsansprüche darstellt.

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Antragstellung und unterstreicht, dass Unkenntnis über bestehende Ansprüche nicht als unverschuldeter Grund für eine verspätete Antragstellung betrachtet wird. Opfer von Gewalttaten sollten daher frühzeitig Informationen über ihre Rechte einholen, um mögliche Leistungen zeitnah beanspruchen zu können.

 

Expertentipp

Wenn Sie mit einer Entscheidung einer Behörde oder einer Krankenkasse nicht einverstanden sind, so legen Sie zwingend Widerspruch ein. Nur so sichern Sie Ihre Rechtsposition.

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde.

Fehlt bei dem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Es ist Sorge dafür zu tragen, dass der Widerspruch fristgerecht bei der Behörde eingeht. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang bei der Behörde auch belegen können. Wenn Sie Ihren Widerspruch mit der Post schicken, sollten Sie dies per Einschreiben tun. Falls Sie Ihr Widerspruchsschreiben persönlich bei der Behörde abgeben, lassen Sie sich den Empfang quittieren. Bei einem zur Niederschrift der Behörde eingelegten Widerspruch lassen Sie sich eine Kopie der Niederschrift geben.

Ebenso sieht das Gesetz vor, dass Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben können. Dies gilt aber nur, wenn die Ausgangsbehörde dafür einen Zugang eröffnet. Außerdem müssen Sie bei der Einlegung des Widerspruchs die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten.

Eine einfache E-Mail genügt nicht der Schriftform!

Ein Muster für einen Widerspruch finden Sie in unserem Download-Bereich.

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