Gericht erklärt Eigenbedarfskündigung für unwirksam

Gericht erklärt Eigenbedarfskündigung für unwirksam

Vermieter scheitert an fehlender Begründung

 

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Kündigung bereits am 25.01.2021 ausgesprochen, obwohl die Tochter erst ab dem 01.10.2022 einziehen wollte. Das Gericht wies darauf hin, dass eine solche "Vorratskündigung" unzulässig sei, insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte für den Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung fehlen.

Die Richter erkannten an, dass eine Kündigung auch dann gültig sein könnte, wenn der Vermieter vor dem Bezug der Wohnung Renovierungsarbeiten durchführen möchte. Allerdings müsse dies klar im Kündigungsschreiben ausgedrückt werden, was im vorliegenden Fall nicht der Fall war.

Das Argument des Vermieters, dass der Mieter voraussichtlich nicht rechtzeitig räumen werde, wurde vom Gericht ebenfalls abgelehnt. Das Gericht betonte, dass eine Vorratskündigung nicht damit begründet werden könne, dass der Mieter möglicherweise vertragswidrig handeln werde.

Insgesamt urteilte das Landgericht München I, dass die Eigenbedarfskündigung des Vermieters unwirksam sei, da zum Zeitpunkt der Kündigung der Eigenbedarf nicht mit ausreichender Sicherheit feststand. Die Räumungsklage wurde abgewiesen, und der Mieter bleibt vorerst in der Wohnung. (LG München I, Urteil v. 15.03.2023, 14 S 14047/22).

 

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