Zahlungen einer privaten Unfallrente mindern die Opferentschädigungsleistung nicht
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10.6.2021 entschieden (Az.: B 9 V 1/20 R): Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung. Dies aber nur dann, wenn die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde.
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Kategorie: Sozialrecht