Krankenkasse müssen die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei homosexuellen Paaren nicht tragen
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nur verpflichtet die Kosten einer medizinischen Maßnahme zur Herbeiführen einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V zu tragen, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Sonst handelt es ich nicht um eine Krankenbehandlung und damit nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. So entscheid das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10.11.2021, Az.: B 1 KR 7/21 R.
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Kategorie: Sozialrecht