BGH: Die bloße Gefahr einer Schimmelbildung rechtfertigt keine Mietminderung
BGH Urteile v. 5.12.2018, Az. VIII ZR 271/17 und Az. VIII ZR 67/18)
Der BGH stellte in diesen Entscheidungen klar, dass nicht jeder Bauzustand, der theoretisch Schimmelbildung ermöglichen könnte, als Mangel einer Mietwohnung betrachtet wird, solange er den Bauvorschriften und Normen entspricht, die zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung galten. Der BGH lehnte auch die Schaffung eines neuen Mangelbegriffs ab, der auf "Grundsätzen zeitgemäßen Wohnens" beruht, und verwies auf die Bedeutung der Einhaltung der damaligen technischen Normen.
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Kategorie: Mietrecht