Kinderschrei in das Ohr einer Erzieherin - kein Arbeitsunfall

Kinderschrei in das Ohr einer Erzieherin - kein Arbeitsunfall

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2018, Az.: S 17 U 1041/16

Das Sozialgericht Dortmund hat über einen Fall einer Erzieherin aus Hamm entschieden. Die Klägerin ist Erzieherin und in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt. Sie gibt an, dass durch die Schreie eines Kindes in ihr Ohr die Versorgung mit einem Tinitusmasker (auch Tinutusnoiser genannt) notwenig sei. Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte die Kostenübernahme der Versorgung ab. Mit der Begründung: der durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel seien nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen. Selbst nicht bei unmittelbarer Nähe zum Ohr.

Die Klägerin erhobene Klage, die das Sozialgericht Dortmund als unbegründet abwies. Das Gericht führte aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin aufgrund des „Schrei-Ereignisses“ einen Tinnitusmasker benötige. In der medizinischen Wissenschaft sei anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2018, Az.: S 17 U 1041/16

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